Prüfungsablauf und Bestehensgrenze
Die Jägerprüfung in Bayern besteht aus drei Teilen, die in dieser Reihenfolge abgelegt und bestanden werden müssen: schriftlich, mündlich, praktisch. Geregelt ist das in der Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO).
„Die Jägerprüfung besteht aus dem 1. schriftlichen Teil (§ 12), 2. mündlichen Teil (§ 13) und 3. praktischen Teil (§ 14). Die Prüfungsteile sind in dieser Reihenfolge abzulegen und zu bestehen.“
§ 11 Abs. 1 JFPO
Der schriftliche Teil
- 100Fragen (Multiple Choice)
- 100 Min.Arbeitszeit
- 75richtige zum Bestehen
- 0Mindestzahl je Sachgebiet
| Sachgebiet | Fragen | Nr. im Antwortblatt |
|---|---|---|
| 1. Jagdwaffen, Jagd- und Fanggeräte | 16 | 1-16 |
| 2. Biologie der Wildarten | 16 | 17-32 |
| 3. Rechtliche Vorschriften | 16 | 33-48 |
| 4. Wildhege, Jagdbetrieb und jagdliche Praxis | 16 | 49-64 |
| 5. Jagdhundewesen | 16 | 65-80 |
| 6. Naturschutz, Landbau, Forstwesen, Wild- und Jagdschadensverhütung | 20 | 81-100 |
„Der schriftliche Teil der Prüfung wird im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) anhand eines Fragebogens mit separatem Antwortblatt durchgeführt. Die Bewerber haben insgesamt 100 Fragen (16 Fragen je Sachgebiet nach § 10 Nr. 1 bis 5 und 20 Fragen aus dem Sachgebiet nach § 10 Nr. 6) durch Ankreuzen auf dem Antwortblatt zu beantworten. Die Fragen werden von der Prüfungsbehörde aus dem von der obersten Jagdbehörde veröffentlichten Fragenkatalog mit Musterlösung ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt 100 Minuten.“
§ 12 Abs. 1 JFPO
Wie gewertet wird
- Bei jeder Frage sind mehrere Antworten vorgedruckt (a bis f), von denen eine oder mehrere richtig sein können; bei einigen Fragen ist angegeben, wie viele richtig sind (Deckblatt der Originalprüfungen 2026).
- Eine Frage zählt nur, wenn sie richtig und vollständig beantwortet ist, also entsprechend der Musterlösung: ein zusätzliches falsches Kreuz macht sie „nicht richtig“, ein fehlendes richtiges Kreuz „nicht vollständig“. Teilpunkte gibt es nicht.
- Nicht bestanden, wer mehr als ein Viertel der 100 Fragen (also mehr als 25) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beantwortet hat. Bestanden ist der schriftliche Teil folglich mit mindestens 75 richtig und vollständig beantworteten Fragen. (§ 12 Abs. 2 JFPO)
- Die JFPO enthält für den schriftlichen Teil KEINE Mindestanforderung je Sachgebiet; maßgeblich ist allein die Gesamtzahl. (Eine Sachgebietswertung gibt es nur im mündlichen Teil, § 13 Abs. 3.)
- Ausgewertet wird nur das Antwortblatt.
„Bewerber, die mehr als ein Viertel der Fragen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beantwortet haben, haben den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden.“
§ 12 Abs. 2 JFPO
Mündlicher und praktischer Teil
Mündlicher Teil (§ 13 JFPO)
Höchstens drei Bewerber gemeinsam; je Sachgebiet und Bewerber mindestens 10, möglichst nicht über 15 Minuten; Bewertung je Sachgebiet 'ausreichend', 'mangelhaft' oder 'ungenügend'. Nicht bestanden bei einmal 'ungenügend' oder mindestens zweimal 'mangelhaft'. In Zweifelsfällen soll erneut Gelegenheit gegeben werden (§ 13 Abs. 3 Satz 2). Sachgebiete wie im schriftlichen Teil (§ 10).
Praktischer Teil (§ 14 JFPO)
Zwei Disziplinen, getrennt bewertet: (1) Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen (Lang- und Kurzwaffen); (2) Büchsenschießen: 4 Schüsse auf die Rehbockscheibe (DJV-Scheibe Nr. 1) auf 100 m, davon 2 sitzend aufgelegt und 2 nach Wahl stehend angestrichen oder stehend freihändig; 1 Probeschuss erlaubt; Waffen und Munition werden gestellt. Erfüllt mit mindestens 3 Treffern im 8. bis 10. Ring (berührter Ring zählt). Büchsenschießen einmal wiederholbar innerhalb des praktischen Teils. Nicht bestanden auch bei Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen. (Die JFPO nennt diesen Teil 'praktischer Teil'; § 15 Abs. 5 BJagdG spricht von 'Schießprüfung'.)
„Bewerber, deren Leistungen in einem oder mehr Sachgebieten mit „ungenügend“ oder in zwei oder mehr Sachgebieten mit „mangelhaft“ bewertet wurden, haben den mündlichen Teil der Prüfung nicht bestanden.“
§ 13 Abs. 3 Satz 1 JFPO
„Die Anforderungen im Büchsenschießen sind nicht erfüllt, wenn weniger als drei Treffer erzielt werden; als Treffer gelten der getroffene achte bis zehnte Ring; ein berührter Ring gilt als getroffen; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.“
§ 14 Abs. 4 JFPO
Nicht bestanden: wie geht es weiter?
Die Prüfungsteile sind in der Reihenfolge schriftlich – mündlich – praktisch abzulegen und zu bestehen (§ 11 Abs. 1 Satz 2). Wer den schriftlichen Teil nicht besteht, kann daher nicht zum mündlichen und praktischen Teil antreten. Eine Wiederholungsregel gibt es nur für den mündlichen und den praktischen Teil (§ 15: je zweimal innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen des schriftlichen Teils). Für den schriftlichen Teil regelt die JFPO keine 'Wiederholung'; die Prüfungsgebühr verfällt bei Nichtbestehen (§ 3 Abs. 3 Satz 2). Ein erneuter Versuch setzt damit eine neue Anmeldung zu einer vollständigen Jägerprüfung voraus – das ist eine Schlussfolgerung, die JFPO formuliert es nicht ausdrücklich.
Fundstellen: § 11 Abs. 1 Satz 2 JFPO; § 11 Abs. 4 Satz 2 JFPO; § 15 JFPO; § 3 Abs. 3 Satz 2 JFPO
„Innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen des schriftlichen Teils können der mündliche und der praktische Teil der Prüfung jeweils zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsmöglichkeit besteht im Rahmen der landeseinheitlich festgesetzten Prüfungstermine. Die Prüfungsteile nach § 11 Abs. 1 Satz 1 müssen jeweils im gesamten Umfang wiederholt werden.“
§ 15 Satz 1–3 JFPO
Zulassung und Anmeldung
- Mindestalter: Vollendung des 15. Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JFPO)
- Anmeldung: Schriftliche Anmeldung mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin (§ 6 Abs. 1 Satz 1 JFPO); LMG: 'Anmeldeschluss ist immer 4 Wochen vor dem schriftlichen Teil einer Prüfung. Dies gilt auch für die Anmeldung zur Wiederholung des mündlichen oder praktischen Teils.'
- Ausbildung: Jagdliche Ausbildung mindestens 120 Stunden, davon mindestens 60 Stunden praktisch; Schießausbildung nicht anrechenbar (§ 7 Abs. 1 JFPO)
- Zuständig: Zentrale Jäger- und Falknerprüfungsbehörde am Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht (LMG), Landshut (§ 1 Abs. 1 JFPO); zuständig seit 5. August 2024 (LMG-Website)
Prüfungsgebühren
- Jägerprüfung: 280 €
- Wiederholung mündlicher Teil: 150 €
- Wiederholung praktischer Teil: 70 €
§ 3 Abs. 1 JFPO
Änderung ab 1. Januar 2027
(§ 6 und § 7 Satz 2 des Gesetzes vom 26.03.2026, GVBl. S. 113): In § 6 JFPO entfällt der Nachweis Fallenjagd-Lehrgang/Verzichtserklärung als Zulassungsvoraussetzung, § 8 JFPO (Lehrgang für die Fallenjagd) wird aufgehoben, und § 10 Nr. 1 JFPO (Sachgebiet 1, 'Jagd- und Fanggeräte') wird ergänzt um 'einschließlich Bauart und Funktionsweise der für den Lebend- und Totfang zulässigen Fallen sowie die gesetzlichen und praktischen Grundlagen der Fallenjagd'. Parallel gilt ab 1.1.2027 nach § 12g Abs. 1 AVBayJG die Fachkenntnis für die Fallenjagd als erbracht, wenn die Jägerprüfung in Bayern nach dem 1. Januar 2027 bestanden wurde. Fragenzahl, Zeit und Bestehensregel bleiben unverändert.
Weitere Hinweise
- Die Verteilung 16/16/16/16/16/20 ist in § 12 Abs. 1 Satz 2 JFPO verbindlich festgelegt (nicht nur Verwaltungspraxis).
- Die 100 Minuten sind in § 12 Abs. 1 Satz 4 JFPO festgelegt ('Die Arbeitszeit beträgt 100 Minuten'); das Deckblatt der Prüfungen spricht von 'Bearbeitungszeit: 100 Minuten'.
- Eine Mindestpunktzahl je Sachgebiet im schriftlichen Teil ist in der JFPO NICHT geregelt.
- Teilpunkte: in der JFPO nicht vorgesehen; jede Frage ist entweder richtig und vollständig beantwortet oder sie zählt gegen die 25er-Grenze.
- Ein Nichtantreten ohne anerkannten Verhinderungsgrund gilt als Nichtbestehen des Prüfungsteils (§ 4 Abs. 2 JFPO). Bei nachgewiesener, nicht zu vertretender Verhinderung kann bis spätestens zum übernächsten landeseinheitlichen Termin nachgeholt werden (§ 4 Abs. 1 JFPO).
- Nachteilsausgleich (z. B. Zeitverlängerung, Hilfsmittel) auf Antrag mit der Anmeldung möglich (§ 5 JFPO).
- Eingeschränkte Jägerprüfung (für Falkner): Sachgebiete 2–6, 80 Minuten, kein praktischer Teil (§ 17 Abs. 3 JFPO). Die Fragenzahl für diese Prüfung nennt § 17 nicht ausdrücklich (§ 12 gilt über § 17 Abs. 1 entsprechend) – nicht geregelt/nicht verifiziert.
- Das Bundesrecht (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG) gibt vor, dass die Jägerprüfung aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen 'soll' und dass mangelhafte Schießleistungen nicht durch andere Prüfungsteile ausgleichbar sind.
Rechtsstand: Konsolidierte Fassung auf gesetze-bayern.de: 'Text gilt ab: 05.08.2024' (abgerufen 10.10.2026). Vollzitat: zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 113) – diese Änderung tritt aber erst am 1. Januar 2027 in Kraft (§ 7 Satz 2 des Änderungsgesetzes) und ist im angezeigten Text noch nicht eingearbeitet.
Häufige Fragen
Wie viele Fragen muss ich in der Jägerprüfung in Bayern richtig haben?
Mindestens 75 von 100. Wer mehr als 25 Fragen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beantwortet, hat den schriftlichen Teil nicht bestanden (§ 12 Abs. 2 JFPO).
Gibt es eine Mindestpunktzahl je Sachgebiet?
Im schriftlichen Teil nicht; maßgeblich ist allein die Gesamtzahl. Im mündlichen Teil wird dagegen je Sachgebiet bewertet (§ 13 Abs. 3 JFPO).
Gibt es Teilpunkte, wenn ich nur einen Teil der richtigen Antworten ankreuze?
Nein. Eine Frage zählt nur, wenn sie richtig und vollständig beantwortet ist; Teilpunkte sieht die JFPO nicht vor.
Was passiert, wenn ich den schriftlichen Teil nicht bestehe?
Die Prüfungsteile sind in der Reihenfolge schriftlich, mündlich, praktisch abzulegen und zu bestehen. Ohne bestandenen schriftlichen Teil geht es nicht weiter; für einen neuen Versuch ist eine neue Anmeldung zur Jägerprüfung nötig.
Quellen
- Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO), BAYERN.RECHTText gilt ab 05.08.2024; zuletzt geändert durch § 6 G v. 26.03.2026 (GVBl. S. 113), in Kraft ab 01.01.2027; abgerufen 10.10.2026
- Gesetz zur Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 26. März 2026, GVBl. 2026 S. 113 (Verkündungsplattform Bayern)GVBl. 2026/06 vom 31.03.2026; Inkrafttreten 01.04.2026, §§ 2, 5, 6 am 01.01.2027
- LMG – Jägerprüfung (Inhalte und Bewertung, Termine, Anmeldung)abgerufen 10.10.2026
- LMG – Schriftlicher Teil der Jägerprüfung 2026, 2. Termin (12.05.2026), mit LösungPDF erstellt 27.03.2026
- LMG – Vorlage AntwortblattStand Mai 2026 (PDF erstellt 13.05.2026)
- Bundesjagdgesetz § 15 (Jägerprüfung)zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87)