Jagdklar
Sachgebiet 3 von 6

Rechtliche Vorschriften

Das Jagdrecht mit Bundes- und Landesrecht, Tier-, Natur- und Artenschutzrecht, Landschaftspflegerecht und die Vorschriften zur Hygiene beim Umgang mit Wildbret.

Abschnitte und Fragenzahlen

Abschnitte von Sachgebiet 3 laut Fragenkatalog (Stand 12.05.2026)
AbschnittFragen
3.1 Jagdrecht218
3.2 Tier-, Natur- und Artenschutzrecht sowie Landschaftspflegerecht37
3.3 Vorschriften über die Hygiene bei der Gewinnung und im Umgang mit Fleisch sowie bei der Abgabe von Fleisch von freilebendem Wild und zur Ausbildung der Jäger in Gesundheits- und Hygienefragen sowie zu Fragen der Umweltverschmutzung19

Die Nummern im Antwortblatt (33-48) stammen aus dem amtlichen Antwortblatt des LMG; welche Fragen aus einem Abschnitt drankommen, legt die Prüfungsbehörde fest.

Beispielfragen aus Sachgebiet 3

Wörtlich aus dem amtlichen Fragenkatalog (Stand 12.05.2026), grün markiert die Musterlösung. Die Erklärungen stammen von uns.

Frage 3-269 · 3.3

Was zählt nach den Fleischhygienevorschriften als „kleine Menge“ bei der Vermarktung von Wildbret?

  1. a)Höchstens drei Stücke einer Wildart
  2. b)Die Strecke eines Jagdtages✓ richtig
  3. c)Ein Zehntel der üblichen Jahresstrecke im Revier

Musterlösung: b · Stand 12.05.2026, amtlicher Fragenkatalog

Erklärung (Jagdklar): Als kleine Menge gilt bei erlegtem Wild höchstens die Strecke eines Jagdtages. Quelle: § 3 Abs. 2 Nr. 4 Tier-LMHV

Frage 3-64 · 3.1

In welchem Umkreis von Fütterungen darf Schalenwild in Notzeiten nicht erlegt werden?

  1. a)Im Umkreis von 200 m✓ richtig
  2. b)Im Umkreis von 100 m
  3. c)Im Umkreis von 50 m

Musterlösung: a · Stand 12.05.2026, amtlicher Fragenkatalog

Erklärung (Jagdklar): Schalenwild darf in einem Umkreis von 200 m um Fütterungen (ausgenommen Kirrungen) nicht erlegt werden. Quelle: Art. 29 Abs. 2 Nr. 8 BayJG

Frage 3-229 · 3.2

Welche der nachgenannten Betätigungen gehören zu dem jedermann zustehenden Grundrecht des Betretens der freien Natur?

  1. a)Skifahren✓ richtig
  2. b)Aufstellen von Wohnwagen
  3. c)Zelten
  4. d)Betreten von Waldbeständen zum Pilze suchen✓ richtig

Musterlösung: a, d (2 richtige Antworten) · Stand 12.05.2026, amtlicher Fragenkatalog

Erklärung (Jagdklar): Zum Betretungsrecht gehören auch Skifahren und ähnliche sportliche Betätigungen sowie das Betreten des Waldes zum Pilzesammeln (in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf). Zelten und Aufstellen von Wohnwagen sind nicht umfasst. Quelle: Art. 27 BayNatSchG; Art. 29 BayNatSchG; § 39 Abs. 3 BNatSchG

Frage 3-270 · 3.3

Was ist nach den nationalen Vorschriften der Fleischhygiene unter „Erlegen“ zu verstehen?

  1. a)Töten von Wild ausschließlich durch Kugel- oder Schrotschuss
  2. b)Wildtötung durch Verkehrsunfall
  3. c)Töten von Wild nach jagdrechtlichen Vorschriften✓ richtig

Musterlösung: c · Stand 12.05.2026, amtlicher Fragenkatalog

Erklärung (Jagdklar): Erlegen ist das Töten von Groß- und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften. Durch Verkehrsunfall getötetes Wild ist nicht erlegt. Quelle: § 2 Abs. 1 Nr. 2 Tier-LMHV

Frage 3-65 · 3.1

Wie groß muss eine Fläche mindestens sein, um die Brackenjagd ausüben (brackieren) zu dürfen?

  1. a)250 ha
  2. b)500 ha
  3. c)1 000 ha✓ richtig
  4. d)2 000 ha

Musterlösung: c · Stand 12.05.2026, amtlicher Fragenkatalog

Erklärung (Jagdklar): Die Brackenjagd ist auf einer Fläche von weniger als 1 000 ha verboten. Quelle: Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG

Frage 3-235 · 3.2

Unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen ist das Töten von Kormoranen in Bayern erlaubt. Welche der nachgenannten Personen sind hierzu befugt?

  1. a)Ein Angehöriger der zuständigen Naturschutzwacht
  2. b)Der zuständige bestätigte Fischereiaufseher
  3. c)Der Revierinhaber✓ richtig
  4. d)Ein im betroffenen Revier zur Jagdausübung befugter Jagdgast✓ richtig

Musterlösung: c, d (2 richtige Antworten) · Stand 12.05.2026, amtlicher Fragenkatalog

Erklärung (Jagdklar): Nach der bayerischen Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung dürfen nur Personen, die zur Ausübung der Jagd befugt sind, Kormorane schießen – also Revierinhaber und befugte Jagdgäste, nicht Naturschutzwacht oder Fischereiaufseher. Quelle: § 1 Abs. 4 AAV

Alle 274 Fragen dieses Sachgebiets, mit Erklärung und Lernplan, gibt es in der App.

Quellen